Definition

 

 
  • Als Erbenermittlung bezeichnet man im Rechtswesen die Suche nach verwandten Angehörigen eines Erblassers, die aufgrund gesetzlicher Erbfolge als Begünstigte des Ver­stor­be­nen in Betracht kommen. Es handelt sich meist um komplizierte genealogische Recherchen, bei denen die Nach­for­schun­gen nach Vor- und Nachfahren in Kombination durch­ge­führt werden. Erben­er­mitt­ler spüren somit weit­ver­zweig­te Verwandtschaften (das deutsche Erbrecht ist bei der gesetzlichen Erbfolge un­end­lich) auf mit dem Ziel, Erb­schaf­ten und Erben zusam­men­zu­führen.
  • Erbenermittlung gehört seit Einführung des BGB in deutschen Nachlasssachen zu den Aufgaben des Nachlassgerichtes. Erbenermittler erfüllen eine gesellschaftliche Funktion, nämlich die Garantie von Eigentum und Erbrecht aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Sie ermöglichen den Erben durch ihre Tätigkeit vielfach erst die Ausübung dieser Grundrechte.
  • Es gibt weder in Deutschland noch im Ausland den Beruf des „Erbenermittlers“ als anerkannten Ausbildungsberuf. Der Beruf hat sich über Jahrzehnte hinweg durch historische Ereignisse und sich daraus ergebende praxisbezogene Not­wen­dig­kei­ten entwickelt. Diese Not­wen­dig­kei­ten für die Erbenermittlung ergeben sich aus der gesetzlichen Regelung, dass eine Erben­ge­mein­schaft eine Gesamthandsgemeinschaft bildet, die nur geschlossen handeln kann. Deshalb sind absolut vollständige Nachforschungen durch professionelle Erbenermittler oft un­um­gäng­lich.
  • Bestandteil der Nachforschungen ist die Beweisführung / Dokumentation der Erbfolge durch öffentliche Urkunden und andere Erbnachweise. Die Erbenermittlung liefert den Nachweis für den Rechtsanspruch bisher unbekannter Beteiligter. Sie ermöglicht dadurch den ermittelten Erben, mittels dieser Nachweise einen Erbschein zu erlangen, dessen Richtigkeit öffentlichen Glauben genießt.
  • Die Tätigkeit des Erbenermittlers besteht in der Informationsbeschaffung und in der Aufklärung von Sachverhalten und ist somit keine Rechtsberatung. Erbenermittler sind nicht inkasso­berechtigt.