Honorarvereinbarung

 

 
  • Grundlage unseres Honorars ist der entsprechende Erbteil, so dass wir nur bei schuldenfreien und unbelasteten Nach­lass­fällen tätig werden und Sie kontaktieren.
  • Wir arbeiten bei der Suche erbberechtigter Personen im In- und Aus­land auf eigenes Risiko. Erst mit Auszahlung des Nachlasses an die Berechtigten wird unser Honorar fällig. Es fallen somit keinerlei Kosten, oder gar finanzielle Vorleistungen, für die Auf­trag­ge­ber bzw. Erben an. Sind unsere Nachforschungen erfolglos, tragen wir unsere Kosten selbst.
  • Der Ermittler muss einen hohen bürokratischen Aufwand be­trei­ben, wenn seine Bemühungen von Erfolg belohnt sein sollen. Wird ein Erbe ermittelt, kommt dieser durch uns in den Vorteil eines Ver­mö­gens­zu­wachses. Daher besteht ein An­spruch, die Aus­la­gen und den Aufwand der Recherche aus dem jeweiligen Erbanteil dem Erbenermittler zu vergüten.
  • Das Erfordernis für den Abschluss einer entsprechenden Honorarvereinbarung ergibt sich aus dem Urteil des Bundes­gerichtshofes (BGH, Urteil vom 23. September 1999, III ZR 323/98). Danach ist der Erben­ermittler zur Sicherung seines Honoraranspruches zum Abschluss einer Vereinbarung mit den gefundenen Erben verpflichtet, anderenfalls besteht keinerlei Anspruch auf Vergütung oder Auslagenersatz.
  • Daher ist es verständlich, dass eine Offenlegung unserer Ermittlungsergebnisse erst nach Unter­zeichnung der Vereinbarung durch alle Erbprätendenten erfolgt. Die erfolgsabhängige und somit für Auftraggeber und Erben völlig risikofreie Honorarvereinbarung verhindert zudem die unentgeltliche Aneignung unserer oft mühsam, mit hohen Kosten und Zeitaufwand erarbeiteten Ergebnisse.
  • Eine Gebührenordnung für Erbenermittler gibt es im deutschen Recht nicht. Historisch haben sich deshalb Prozentsätze von 33% zzgl. Mehrwertsteuer aus dem Reinnachlass bei in­län­di­schen Nachlässen in unserer Branche herausgebildet und werden auch von den Gerichten als an­ge­mes­sen erachtet. Mit einem anteiligen, prozentualen Honorar wird gewährleistet, dass die Ver­gü­tung und Auslagen stets im Verhältnis zur Höhe des jeweiligen Erbteils stehen. Die Er­folgs­ho­no­ra­re der Erbenermittlung sind in der Literatur (Jochum/Pohl: Nachlasspflegschaft, 3. Auflage 2006, Zimmermann: Die Nachlasspflegschaft, 2001) thematisiert.
  • Als Berechnungsgrundlage zur Höhe unseres Honorars wird der zur Auskehr an den Erben kom­men­de tatsächliche Nachlasswert zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zugrunde gelegt. Alle Aus­la­gen unseres Büros sind darin eingeschlossen.
  • Unser Honorar gilt bei der möglichen Veranlagung der Erbschaftssteuer als Nach­lass­ver­bind­lich­keit, so dass ein nicht unerheblicher Teil unserer Dienstleistung durch ersparte Erb­schafts­steuer gedeckt wird.
  • Europäische und deutsche Gerichte haben die üblichen gewerblichen Honorarverträge be­stä­tigt, u.a. :

    Oberlandesgericht Wien, Beschluss vom 3. Oktober 1996, 1 Ob 2168/96x
    Landgericht Darmstadt, Urteil vom 29. Juni 2000, 13015/99
    Kammergericht Berlin, Urteil vom 5. November 2001, 26 U 10301/100
    Landgericht Berlin, Urteil vom 1. Februar 2002, 35.0.423/01
    Tribunal de Grande Instance de Paris vom 11. Februar 2003, 03/80053
    Tribunal de Grande Instance de Creteil vom 18. März 2003, 02/12791/2eme Chambre
    Landgericht Ellwangen, Urteil vom 14. Mai 2003, 5 O 95/03
    Landgericht Berlin, Urteil vom 19. Dezember 2003, 35 O 131/03
    Tribunal de Grande Instance de Grasse vom 27. Januar 2006, RG N° 04/07781
    Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 20. Mai 2008, 11 U 157/07
    Landgericht Potsdam, Urteil vom 7. Oktober 2008, 6 O 128/08